Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs desGuts wird die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört0-
Arti 408. Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Frachterlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführers.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferungäußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der An-nahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden,wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung^) ohne Verzugnach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß derVerlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahmebis zur Ablieferung entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegenden Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferungdes Guts (Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtver-trag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder,sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an demFrachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehaltenoder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, inso-fern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gericht-lich geltend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einemDritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt.
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theilsdesselben veranlassen*). (Art. 407.)
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und derKonkursmasse des Eigenthümer^).
Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer,>o hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegen-
1) Der Verkauf ist vor rechtskräftiger Feststellung der Forderung des Fracht-führers statthaft; die gerichtliche Deposition der Fracht vermag ihn nicht abzuwen-den (P. 4761).
?) Die Bestimmung will hauptsächlich abschneiden, daß der Empfänger unterdem Vorwande, er könne das Gut nicht sofort untersuchen, dieselbe nur unter Pro-test annehme und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer sichvorbehalte. Sie erklärt aber nicht ein gütliches Uebereinkommen des Empfängersmit dem Frachtführer für unwirksam, wonach die Waare einstweilen abgeliefert unddie Frage, ob Jemand und wer für eine Beschädigung, für theilweiscn Verlustderselben u. s. w. aufzukommen habe, erst später zum Austrag gebracht werden soll(P. 850).
2) — in der im Art. 407 vorgezcichneten Art (P. 4737) —
*) S. zu Art. 407 am Schlüge.
°) Die dem Frachtführer durch die LandeSgcsetze eingeräumten sonstigen Vor-zugsrechte im Konkurse werden durch den Art. nicht berührt (P. 4759).