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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
102
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theil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungender vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch dasPfandrecht, auszuüben.

Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befrie-digt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und seinPfandrecht.

In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteursauf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.

Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrechtdes letzten Frachtführers.

Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß denArt. 374. 382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unterdenjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch denTransport des Guts entstanden sind, das später entstandene dem früherentstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vordem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spedi-teurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher ent-standene dem später entstandenen vor*).

Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung ablie-fert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferunggerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtfüh-rer und die Spediteure, des Rückgriffs?) gegen die Vormänner?) verlustig*).Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.

Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkom-men, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.

Der Ladesche in.ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur

9 Diese Bestimmung gilt nur, insofern nicht durch neue hinzukommende that-sächlich e Verhältnisse etwas Anderes bedingt ist; z. B. dadurch, daß der Kommis-sionär, nachdem er wegen einer Forderung ein Pfandrecht an einer Waare erwor-ben hat, mit Zustimmung des Eigenthümers vom Spediteur einen Vorschuß ausdieselbe Waare für sich entnimmt (P. 5104).

2) aus dem Frachtverträge, nicht aber aus sonstigen civilrechtlichen Grün-den, z. B. wegen einer Bereicherung der Vormänner (P. 845, 4765)

2) d. h. gegen Jeden, welcher ihm regreßpflichtig ist: den Absender, dieZwischenspediteure und die früheren Frachtführer (P. 845)

*) Der Frachtführer kann seines Rückgriffs auch aus anderen Gründen ver-lustig werden, z. B. wenn er das Gut ohne Bezahlung abgeliefert hat, obschon ihmbekannt war, daß der Empfänger unsicher sei (P. 4765).

i) Die Beurtheilung von Duplikaten der Ladescheine ist der Praxis anheim-gegeben (P. 1246 f., 4775). Auf den Ladeschein sind die Bestimmungen desSeerechts über das Konoffement analog anzuwenden (P. 4768 f.) S. aber zu Art. 415.

6) Ob eine Urkunde noch ein Ladeschein genannt werden könne, obschon diesesoder jenes der im Art. aufgeführten Momente nicht darin enthalten ist, hat derRichter zu entscheiden (P. 4770).

. ^. 4'/ Aushändigung des Guts verpflichtet?).

^ ^ Art. 414. Der Ladeschein enthält?):