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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
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1.

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die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Mengeund Merkzeichen;

2. den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3. den Namen des Absenders;

4. den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut ab-geliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen,wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist;

5. den Ort der Ablieferung;

6. die Bestimmung in Ansehung der Fracht*);

7. den Ort und Tag der Ausstellung.

Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.

Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihmunterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen.

Art. 4-13. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwi-schen dem Frachtführer lind dem Empfänger des Guts?); die nicht in den-selben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüberdem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben aus-drücklich Bezug genommen ist.

Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleibendie Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend.

Art. 4-16. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat,darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Aus-lieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legiti-mirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurück-gegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er demrechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet.

Art. 4-17. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, anwelchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder aufwelchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossamentübertragen ist.

Art. 4-18. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegenRückgabe des Ladescheins , auf welchem die Ablieferung des Guts zubescheinigen ist, verpflichtet.

Art. -418. Im klebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechteund Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wennein Ladeschein ausgestellt ist.

Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebsich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem ein-

0 Diese kann ganz oder theilweise dem Absender zur Last fallen (P. 4771).S. zu Art. 645.

2) Der Frachtführer übernimmt nicht die unbedingte Verpflichtung, dem Em-pfänger die im Ladeschein bezeichneten Güter abzuliefern, ohne Rücksicht darauf, ober sie erhalten hat (P. 4771 st.)