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zelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüffen undBinnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen die Bestimmungendieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung.
Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwen-dung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Trans-po,'tau stalten
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durchbesondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist?).
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgendenAbschnitts zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Don dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzungfür den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Einge-hung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern:
1. die Güter an sich?) oder vermöge ihrer Verpackung*), nach den Regle-ments, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewäh-ren , nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahnzum Transport sich eignen,
2. der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güterund die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedin-gungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnver-waltung unterwirft,
3. die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung desTransports genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eheranzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor demAnderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport-verhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigtwerden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründenden Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
>) Es handelt sich hier nicht um die vom Staate, sondern um die durch um-fassende Gesellschaften betriebenen Transportunternehmungen, z. B. Dampfschiff-fahrten, im Gegensatze zu den Unternehmungen einzelner Privatpersonen HP. 835).
?) — oder in der Folge bestimmt wird (P. 5053). — Der Briefpostvcrkehrund der PersonentranSport werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts garnicht berührt (P. 5051).
?) — d. h. auch ohne Verpackung (P. 5107).—
*) Der Richter hat zu entscheiden, ob in der Beanstandung einer Verpackungine ungerechtfertigte Zurückweisung des Guts zu finden sei (P. 5042).