Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

Art. 423 Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen* *) sind nichtbefugt, die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zumSchadensersatz, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder dieDauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihremVortheil durch Verträge (mittelst Reglements?) oder durch besondere Ueber-einkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweitsolches durch die nachfolgenden Artikel zügelnsten ist.

Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, habenkeine rechtliche Wirkung.

Art« 424i Es kann bedungen werden:

1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Ab-sender in unbedeckten Wagen transportirt werden:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mitdieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist,?)

2. in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihrer Natur eine Ver-packung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf demTransport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Fracht-brief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mitdem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaf-fenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist,

3. in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinba-rung mit dem Absender von diesem besorgt wird:

daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit demAuf - und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbunde-nen Gefahr entstanden ist*),

4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichennatürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind?),

0 wohl aber andere Frachtführer, namentlich die sonstigen größeren Trans-portanstalten, als Dampfschifffahrtsunternehmnngen u. dgl. (P. 4778 f.)

r) Reglementsbestimmungen werden regelmäßig als vertragsmäßige Simula-tionen anzusehen sein; das Gegentheil ist aber nicht ausgeschlossen, z. B. wenneine Aenderung im Betriebsreglement noch nicht gehörig bekannt gemacht wordenist (P. 5108).

2) Auch der Diebstahl kann als eine Folge dieser Transportart angesehen wer»den, nämlich wenn er leichter ausführbar und schwerer zu verhüten war u. dgl.(P. 4797, 4799, 5109).

*) Der Frachtbrief kann nicht ohne Weiteres als ein genügendes Beweismitteldafür angesehen werden, wie viele Güter und in welchem Zustande dieselben ver-laden worden sind (P. 5002).

°) Ob ein Gut seiner Natur nach der besonderen Gefahr ausgesetzt sei, hatder Richter zu entscheiden. Hiehin gehören leicht zerbrechliche Sachen (P. 5020),ätzende, leicht explodirende Sachen (P. 5109 f.) u. dgl.