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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlichBruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u. s. w.zu erleiden:

daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus dieserGefahr entstanden ist*),

3. in Ansehling lebender Thiere:

daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mitdem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen beson-deren Gefahr entstanden ist?),

6. in Ansehung^) begleiteter Güter:

daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus derGefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitungbezweckt wird*).

Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, sogilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweise des Gegentheils ver-muthet werden soll, daß ein eingetretener Schade, wenn er aus der nichtübernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstan-den ist.

Eine nach diesen! Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kannnicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schadendurch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute-) entstanden ist.

Art. 423. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:

1. daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nichtzum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschuldender Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kannin Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reiseequi-pagen befinden;

2. daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegebenist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Fristnach der Ablieferungszeit abgefordert wird.

Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.

Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichenBeschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht

0 Dieser Auedruck bezieht sich nicht blos aus die nächste Ursache des Schaden«(P. 5111).

2 ) Die Bahnverwaltungen können auf Begleitung der Thiere durch einenWärter bestehen (P. 5106 f.)

3) von dem Absender oder einer von ihm beauftragten Person (P. 5110)') Der Richter hat davon auszugehen, eine Gefahr, welche durch die Begleitung

uicht abgewendet werden konnte, habe auch nicht dadurch abgewendet werden sollen<P. 5017 f.)

i) Darunter find nicht blos die angestellten Bediensteten der Bahnverwaltungzu verstehen (P. 5023).