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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
107
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oder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Vor-aus bestimmten Normalsatze für Verlust an Gewicht oder Maaß nichtgehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammentransportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnetwerden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Fracht-brief verzeichnet oder sonst erweislich ist.

Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden,wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Fallesnicht in Folge der natürlichen Beschaffenbeit des Guts entstanden ist, oderdaß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Um-ständen des Falles nicht entspricht.

Art. 427« Es kann bedungen werden:

1. daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legendeWerth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werthdes Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabeeinen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll;

2. daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu lei-stenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäck-schein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angege-benen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Vorausbestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verluste der Fracht oder einesTheiles derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll.

Im Falle einer Löslichen Handlungsweise*) der Eisenbahnverwaltungoder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatzoder den angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden.

Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfang-nahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Ver-lustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenndieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdecktworden sind (Art. 408. Abs. 2.), erlischt, wenn der Anspruch nicht binneneiner bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltnngangemeldet worden ist.

Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein.

Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefübernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich aneinanderanschließende?) Eisenbahnen zn bewirken ist, so kann bedungen werden, daß

9 Dieser Ausdruck umfaßt nicht nur die Fälle des eigentlichen äolns, sondernauch die schwersten Fälle von Nachlässigkeit (P. 5112, 5114 f.)

9 Dieser Ausdruck bezieht sich auf die an einander anschließende Haftbarkeitder Bahnverwaltungen; es kommt darauf an, ob die Weiterbeförderung des Gut»bis zur unmittelbaren Uebergabe an die nächste Eisenbahn in einem und demselbenEisenbahnbetrieb Statt hat, gleichviel welcher Mittel sich die Bahnverwaltung be-dient, um da« Gut von ihren Schienen auf die der anderen Bahn zu bringen(P. 5115 f.)