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nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief über-nommen haben, nach Maaßgabe des Art. 401 als Frachtführer für denganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenigeBahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, die-ser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich desRückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander, daß dagegen eine der übrigen,in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in An-spruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß derSchaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Art. 43V. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefezum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein wederan ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegen-der Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht derEisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzenTransport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transportbis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll;ist dies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur dieVerpflichtungen des Spediteurs ein.
Art. 431. Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daßdas Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oderliegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Be-stimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahnliegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung andiesen Ort verantwortlich.
Fünftes Auch.
Dom Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmtenSchiffe i), welchen das Recht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist einSchiffsregister zu führen.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während dergewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
Art. 433. Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen,nachdem das Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist?).
') Aus Kriegsschiffe und nur zum persönlichen Gebrauche der Eigner bestimmteSchiffe ist das Scerccht nicht anwendbar (M. 284).
r) Die Seetüchtigkeit des Schiffs braucht nicht ermittelt zu werden (P. 1670 f.)