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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
109
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Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landes-flagge zu führen, nicht ausgeübt werden.

Art.434. Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchendas Recht eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist*).

Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.

Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragungin das Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff?)vorläufig durch eine Konsulatsurkunde?) ersetzt werden kann.

Art. 433. Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten:

1. die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zuführen, begründen;

2. die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffsund seiner Eigenthumsverhältnisse*) erforderlich sind;

3. den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betriebenwerden soll (Heimathshafen, Registerhafen).

Ueber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalte?) derselben überein-stimmende Urkunde (Certisikat)?) ausgefertigt.

Art. 436« Treten in den Thatsachen, welche in dem vorher-gehenden Artikel bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungenein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf demCertisikat vermerkt werden^).

Im Fall das Schiff untergeht, oder das Recht, die Landesflagge zuführen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und dasertheilte Certisikat znrückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird,daß es nicht zurückgeliefert werden könne?).

Art. 437. Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher

1) ebenso, ob und wie diese Erfordernisse zu beweisen sind (P. 1685 f.)

?) d. h. in einem andern Lande für Rechnung eines Inländers erbautesSchiff oder ein von einem Inländer erworbenes Schiff, welches bereits eine andereFlagge geführt hat (P. 3697).

2 ) Sie bestimmen, welche Personen zur Ausstellung solcher Urkunden befugtsein sollen (P. 1672).

4) Bei einer Rhederei müssen sämmtliche Mitrheder eingetragen werden (P.3701 f., 3773).

°) mit dem Wortinhalte, jedoch ist Uebereinstimmung auch bei ganz ge-ringfügigen Punkten nicht nothwendig, und die Ertheilung zweckmäßiger Instruk-tionen sür die mit der Registrirung beauftragten Behörden nicht beengt (P. 1688).

°) Neben derselben können noch andere Papiere, z. B. der Seepaß, beibehaltenwerden, wenn ein Interesse hiefür, insbesondere wegen vorhandener Traktate, be-stehen sollte (P. 1683).

') sofern kein neues ertheilt wird (P. 3698).

?) Es bedarf keiner förmlichen Amortisation des Lertifikats; die gesetzliche Be-scheinigung genügt, um die auf Nichterfüllung der betr. Verpflichtung angedrohteStrafe abzuwenden (P. 3698).