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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
110
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die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragungoder Löschung erforderlich machen, sowie die Strafen, welche für denFall der Versäumung dieser Fristen oder der Nichtbefolgung der vorher-gehenden Vorschriften verwirkt sind.

Art. 438. Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vor-schriften der Art. 432437. auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.)keine Anwendung finden.

Art. 438. Bei der Veräußerung einest Schiffs oder eines Antheilsam Schiff (Schiffspart) 2 ) kann zum Eigenthumserwerb die nach denGrundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Uebergabe durchdie unter den Kontrahenten^) getroffene Vereinbarung ersetzt werden, daßdas Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll.

Art. 448. In allen Fällen der* *) Veräußerung eines Schiffs odereiner Schiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosteneine5) beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde.

Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, währenddas Schiff auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen demVeräußerer und Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarunganzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise«) gebühreoder der Verlust derselben zur Last falle.

Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einerSchiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerersgegen Dritte nichts geändert.

Art. 443. Unter dem Zubehör einest Schiffs sind alle Sachenbegriffen, welche zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der See-fahrt bestimmt sindb).

Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote.

') zum Erwerb durch die Seefahrt, wenn auch nur vorübergehend, be-stimmten (P. 3703, 3712)

2) Sofern die Veräußerung ein Handelsgeschäft darstellt, ist ihre Gültigkeitnach Art. 317, sofern nicht nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht, zu beurtheilen(P. 1702).

') bei der Veräußerung oder später (P. 1705), mündlich oder schriftlich(P. 1705, 1710 f., 1772) -

*) freiwilligen (P. 3703 f.)

*) gerichtlich oder notariell oder, wo dies nach den Landesgesetzen genügt,von einer Administrativbehörde (P. 1771)

«) nicht der Gewinn aus bereits beendigten Reisen (P. 1491)

') ^ Zum Erwerb durch die Seefahrt, wenn auch nur vorübergehendbestimmten (P. 3705, 3712)

«) Der Art. entscheidet über die Pertinenzqualität der vorhandenen uud demSchifsseigenthümer gehörigen Sachen nicht nur bei einer Uebertragung des Schiff«,sondern auch für Assekuranz - oder Havereifälle u. dgl. (P. 1489).