Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar einge-tragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen .
Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein^) seeuntüchtiggewordenes Schiff
1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhauptnicht möglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet,nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nachdem Hafen, wo dieReparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Ab-zug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen wür-den, als drei Viertel seines früheren Werths.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so giltals der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem An-tritt der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchendas Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder beigehöriger Ausrüstung gehabt haben würdet).
Art. 448. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet: der Schiffer, dieSchiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
Art. 446. Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges)* *) Schiff kannwegen Schulden^) nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmungtritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden zum Behuf der anzutretendenReise gemacht worden sind.
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichenGütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigenFällen erwirkt werden °), in welchen der Ablader selbst die Wiederausladungnoch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieseralsdann zu leisten haben würde.
Die Frage, ob Proviant und Munition zum Zubehür des Schiffs gehören,ist unter Anwendung der obigen Rechtssätre in jedem einzelnen Falle zu entscheiden(P. 1490).
') — gleichviel ob in Folge eines bestimmten Unfalls oder vieler einzelner,bei jeder Reise wiederkehrender Zufälle, eines Verderbs des Holzes u. dgl. (P. 4069 f.)
3) Regelmäßig wird der Abgangshafen, bez. der Ort, wo das Schiff sich be-findet, bei Ermittlung seines Werthes maaßgebend sein. Die Sachverständigenkönnen aber z. B. auch auf die Preisverhältnisse an den in nächster Nähe gelegenengroßen Handelsplätzen, welche der eigentliche Markt für das Schiff mit umfaßt,Rücksicht nehmen (P. 4142).
*) — zum Erwerb durch die Seefahrt, wenn auch nur vorübergehend, be-stimmtes (P. 3712) — Segelschiff oder Dampfschiff, auch wenn es, verfrachtet odernicht, in Ballast geht (P. 3707 ff.) -
b) — wohl wegen Vindikationsansprüchen u. dgl. (P. 3708 s.) —b) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschlagnahme auf bereits ver-ladene Güter auch ohne Wiederausladung geschehen kann, ist nach dem übrigenRechte zu beurtheilen (P. 3709 f„ 3777 f.)