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Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden vondem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiffsegelfertig ist.
Art. 4-47. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfenden nichteuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den er-steren zugleich die nichteuropäischen Häfen des mittelländischen, schwarzenund azow'schen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
Art« 448. Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich aufden Aufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können von denLandesgesetzen auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathshafens *)ausgedehnt werden.
Art. 448. Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen desfünften Buchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Ver-ordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist.
Zweiter Titel.
Bon dem Rheder und von der Rhederei .
Art. 430. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durchdie Seefahrt?) dienenden Schiffs.
Art. 431. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welcheneine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden inAusführung ihrer Dienstverrichtungen?) zufügt.
Art. 432. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nichtpersönlich*), sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht^):
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches
') — für den Fall, wenn das Schiff in einem solchen Nebenhascn liegt, nichtfür den Fall, wenn es denselben blos auf der vom Haupthafen aus angetretenenReise berührt (P. 3766 f.) —
2) — wenn auch nur vorübergehend (P. 1500) —
2) — d. h. durch Ausführung oder Unterlassung von Dienstobliegenheiten(P. 3731). Der Schaden muß durch die Art und Weise, in welcher der Schifferoder der Schiffsmann den Dienst ausgeführt hat, veranlaßt sein; der Rheder haftetnicht, wenn die Ausführung des Dienstes blos die Gelegenheit zu der beschädigen-den Handlung geboten, z. B. ein Schiffsmann Jemanden, welcher ihm im Hafennicht ausweichen wollte, getödtet hat (P. 2028 f., 2031).
*) In der Regel haftet er Persönlich mit seinem ganzen Vermögen: Art. 454(P. 1573, 3733, 3736).
b) — d. h. der noch nicht erhobenen Fracht der letzten Reise: s. Art. 759, 774(P. 1606). — Die Haftbarkeit ist eine rein dingliche (Titel 10); das Schiff haftetals Ganzes, und ein Mitrheder kann feine Schiffspart nur durch Zahlung derganzen Schuld befreien: Art. 766 (P. 3731). — Der Rheder haftet nicht mit denVersicherungsgeldern im Falle eines Verlustes des Schiffs (P. 1610, 4172).