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der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse*), und nichtmit Bezug auf eine besondere Vollmacht 2 ) geschloffen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollstän-dige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Nheder abgeschlos-senen Vertrags gegründet wird, insofern die Ausführung desVertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat,ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständigeoder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbe-satzung verschuldet ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffs-besatzung gegründet wird.
In den unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Fällen kommt jedoch dieserArtikel nicht zur Anwendung, wenn den Nheder selbst in Ansehung derVertragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertrags-erfüllung besonders gewährleistet hat^).
Art. 433« Der Nheder hastet für die Forderungen der zur Schisss-besatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nichtnur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich^).
Wenn jedoch das Schiff dem Nheder ohne sein Verschulden vor Vollen-dung der Reise verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemntrt(Art. 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlichverkauft wird,wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,so haftet der Nheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reiseoder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungenaus dem letzten Reise-Abschnitt nicht persönlich.
Der letzte Reise-Abschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiffzuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkt, inwelchem mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Lösckung vollendetist. Ein Nothhafen wird als Ladungs- oder Löschungshafen im Sinnedieser Vorschrift nicht angesehen.
^ Wenn der Schiffer Verträge abschließt, deren Eingehung seine gesetzlicheBefugniß überschreitet, so haftet der Rheder gar nicht (P. 1589).
2 ) Es genügt nicht, wenn der Rheder den Schiffer einfach beauftragt hat, eineHandlung vorzunehmen, z. B. das Schiff repartier« zu lassen, sondern er muß ihnermächtigt haben, in seinem Namen eine Handlung vorzunehmen, und der Schiffermuß auch erkennbar als sein Bevollmächtigter gehandelt haben: s.Art. 498 (P. 1614).
3) Der Art. läßt überhaupt die Frage offen, ob nicht aus besonderen Gründendie beschränkte Haftung einen volleren Umfang annehmen kann, ;. B. wegen Ge-nehmigung, Bereicherung u. s. w. (P. 1606).
') Vgl. Art. 765.
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