114
Der Nheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa ge'zahlten Handgelder und Vorschüsse zurück zu fordern.
Art. 434. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich,sondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt.
Art. 488. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs,ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet,vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Art. 436. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlichzustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftlicheRechnung verwendet, so besteht eine Rhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durchdie Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt^).
Art. 487. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einanderbestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage.Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungender nachfolgenden Artikel zur Anwendung.
Art. 488. Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsseder Mitrheder maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehr-heit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffs-parten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden,wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmthaben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder?) ist erforderlich zu Beschlüssen,welche eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder welche denBestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zweck derRhederei?) fremd sind.
Art. 489. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhederei-betrieb ein Korrespondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestelltwerden. Zur Bestellung eines Korrespondentrheders, welcher nicht zuden Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durchStimmenmehrheit*) widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Ent-schädigung aus bestehenden Verträgen.
') Die Frage, was Rechtens sei, wenn von mehreren Erben ein gemeinschaft^lich ererbtes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt verwendet wird, ist nach denUmständen des Falles zu entscheiden (P. 3714 s.)
2) Die Frage, ob und wann ungeachtet der vertragsmäßigen Bestimmung, daßeinzelnen Mitgliedern kein Stimmrecht zukomme, deren Stimnirecht wieder auflebe,ist nach Inhalt des jedesmaligen Vertrags zu beurtheilen (P. 1564).
b) — dieser Rhederei; Grönlandsfahrten z. B. sind einer für Fahrten zwi-scheu England und den Hansestädten eingegangenen Rhederei fremd (P. 1502).
4) Demnach kann ein Korrespondentrheder, welchem die Hälfte des Schiffs,oder mehr als die Hälfte zugehört, niemals ohne seinen Willen seiner Stellungenthoben werden (P. 1521 f.)