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Art. 46V. Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrhederkraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzu-nehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei) gewöhnlich mit sichbringt').
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltungund Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Aus-rüstungskosten und der Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichenGeschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange* *) befugt, die Nhedereivor Gericht zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlasten; der Schiffer hatsich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anwei-sungen der einzelnen Mitrheder zu halten.
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wcchselverbindlich-keiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen«), das Schiff oder Schiffs-parten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherungzu nehmen«), ist derKorrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihmeine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist').
Im klebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welcheer kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzenetwa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Art. 461. Durch ein Rechtsgeschäft«), welches der Korrespondent-rheder als solcher«) innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat,
') — nicht blos der jedesmal in Rhede stehenden Rhederei (P. 1526 f.) —
') Der Dritte braucht sich nicht zu erkundigen, ob der Korrespondentrheder derVorschrift des Art. 463 entsprechend die etwa erforderliche Beschlußfassung vonSeiten der Rhederei veranlaßt habe oder nicht, und das Geschäft bleibt gültig, selbstwenn der dritte Kontrahent wußte, daß der Korrespondentrheder einen Beschluß derRhederei einzuholen unterlassen habe (P. 3794 f.)
') Der Korrespondentrheder darf nicht die Bruttofracht und die Ausrüstungs-kosten zugleich versichern: s. Art. 806 f. (P. 3716).
*) — d. h. in Betreff aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betriebeiner Rhederei gewöhnlich mit sich bringt (P. 3743) —
«) Der Korrespondentrheder kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über nss-xe-itio u. dgl. Schadloshaltung für die in eigenem Namen, aber im Interesse derRhederei eingegangenen Wechsel- und Darlehens-Verbindlichkeiren verlangen (P.3716).
Die Anwendung der allgemeinen Sätze des Assekuranzrechts über die Ver-stchcrungen durch dritte, weder interessirte noch bevollmächtigte Personen (z.B. uex.xestoros) bleibt vorbehalten (P. 1531).
') Die Vollmacht zu Verfügungen über das ganze Schiff muß von der Mehr-heit, zu Verfügungen über die Schifssparten von den einzelnen Berechtigten aus-gehen (P. 1529 f.).
«) Für reine Delikte des Korrespondentrheders hat die Rhederei nicht einzu-stehen tP. 1581).
2) — d. h. im Namen der Rhederei, sei es ausdrücklich, oder nach dem aus denUmständen sich ergebenden Willen der Kontrahenten (P. 4465 s., 4478 fs.) —
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