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wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und ver-pflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder ge-schlossen ist.
Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenesGeschäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange*) (Art.452), als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre.
Art. 462. Eine^) Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befug-nisse des Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nur in-sofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung dem Drittenzur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war^).
Art. 463. Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrhederverpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselben für denUmfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den ge-faßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zu bringen.
Im klebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegen-über nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maaßgabe zu beur-theilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhn-lichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffersvorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß.
Art. 464. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegen-heiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Nheders anzuwenden.
Art. 463. Der Korrespondentheder hat über seine die Rhederei be-treffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu ge-hörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessenVerlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf dieRhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung be-ziehen; er muß ihm jederzeit, die Einsicht der die Rhederei betreffendenBücher, Briefe und Papiere gestatten.
Art. 466. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit aufBeschluß der Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigungder Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrespondentrhedersdurch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zumachen*).
-) - also in der Regel persönlich (P. 1581, 3733 ff.) —
2) — von Anfang an oder später oder für einzelne Fälle aufgestellte (P. 1531s. 3795) —
3) Das grobe Verschulden des Dritten ist dem ävlus desselben gleich zu achten(P. 1531).
*) D. h. die nachträgliche Genehmigung einer vom Korrespondentrheder anftrags-widrig vorgenommenen Handlung Seitens der Mehrheit kann der Minderheit derenbereits begründete Entschädigungsansprüche nicht entziehen. Die Minderheit kannaber nicht für ihren Theil die Gültigkeit eines vom Korrespondentrheder eingegan-genen und von der Mehrheit vor seiner Ausführung genehmigten Geschäfts alseines Geschäfts der Rhederei anfechten (P. 3719 f.).