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Art. 487. Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffspartzu den Ausgaben der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung*)und der Reparatur des Schiffs beizutragen.
Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird dasGeld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechts-wegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse anverpflichtet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an derSchiffspart des säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landes-gesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist,wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich derSchiffspart?) für die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung diesesInteresse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen^).
Art. 468. Wenn eine neue Reise*) oder wenn nach Beendigung einerReise die Reparatur des Schiffes") oder wenn die Befriedigung eines Gläu-bigers beschlossen worden ist, welchem die Rhederei nur mit Schiff undFracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zuge-stimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforder-lichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schissspart ohne An-spruch auf Entgelt aufgiebt^).
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will,muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreierTage nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassungnicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach derMittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben.
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhält-niß der Größe ihrer Schiffsparten zu?).
Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschiehtnach der Größe der Schiffsparten.
Damit ist dasselbe gemeint, was auch mit „Ausrhcdung" bezeichnet wird(P. 1505).
2) Es handelt sich nur um Seeversicherungen auf die Schiffspart (P. 4235 f.).
3) Sind die Vorschüsse bereits anderweit durch Auslieferung einer VersicherungS-polize n. dgl. gedeckt, so schützen die allgemeinen Rechtsgrundsätze <°xcextio Soliu. dgl.) den Schuldner gegen Ausbürduug unnöthiger Assekuranzkosten (P. 4235).
») Es handelt sich um jede Reise, deren Ausführung nicht schon früher beschlossenworden ist (P. 3723).
5) Die Bestimmung gilt nicht von denjenigen Einzahlungen, welche währendder Reise eines Schiffs nothwendig werden, z. B. wegen der in einem Nothhafensich ergebenden Reparaturkosten (P. 1513 ff., 3723).
o) Damit ist das Aufgeben der bereits begründeten persönlichen Rechte und Ver-bindlichkeiten nicht verbunden (P. 1513, 1564 f.).
') Der Rhedereivertrag kann bestimmen, daß den Mitrhedern gegenseitig dasSetzungS- oder Kiesungsrecht zustehen soll, d. h. das Recht das Schiff der Mehrheitzu einem bestimmten Preise zu setzen, wofür diese nach ibrer Wahl es zu nehmeuoder zu geben hat: s. Art. 457 (P. 1567 s., 3723 s.).