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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
118
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Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung desetwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimaths-hafen zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem andern Hafen seine Reisebeendigt hat und die Schiffsmannschaft entlasten ist.

Außerdem muffen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehendenGelder, insoweit sie nickt zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von An-sprüchen einzelnerMitrheder an die Nhederei erforderlich find* *), unter dieeinzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vor-läufig vertheilt und ausgezahlt werden?).

Art. 470. Jeder Mitrheder kann feine Schiffspart jederzeit undohne Einwilligung der übrigen Mitrheder ganz oder thcilweise veräußern.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht?) steht den Mitrheder» nicht zu. Es kannjedoch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff dasReckt, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mitZustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welcheeine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durchdiese Bestimmung nicht berührt.

Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat,wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwerbes) den Mit-rhedern oder dem Korrespondentrheder nickt angezeigt worden ist, im Ver-hältniß zu den Mitrheder» noch als Mitrheder betracktet und bleibt wegenaller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder denübrigen Mitrheder» verhaftet?).

Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigenMltrbedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder ver-pflichtet.

Er muß die Bestimmungen des Rhedcreivertrages, die gefaßten Beschlüsseund eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußere: gegen sich gelten

>) was der Korrespondentrheder dem seinen Antheil fordernden Mitrhedernachzuweisen hat (P. 2765). Insoweit die Gelder zu den Ausgaben der Rhcdcreinothwendig sind, ist jeder einzelne Mitrheder einem auf Auszahlung lautenden Mehr-heitsbeschlüsse entgegenzutreten befugt (P. 2766).

r) sofern nicht die Mehrheit der Rheder, in den Gränzen des Art. 458,beschlossen hat, neue Unternehmungen einzuleiten und zu diesem Behufe die vor-handenen Gelder zurückzubehalten (P. 2765).

3) Durch Vertrag, Testament u. dgl. kann ein Vorkaufsrecht begründet werden;die Frage, welche Wirkungen dieses Dritten, namentlich dem neuen Erwerber einerSchiffspart gegenüber hat, ist nach dem bürgerlichen Recht der einzelnen Länderzu beurtheilen (P. 1546, 3725).

*) Die Anzeige kann auch von dem Einen im Namen und Auftrag des Anderngemacht werden; die Frage, wann ein solcher Auftrag anzunehmen sei, ist nachallgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen <P. 3727).

?) Die Mitrheder können verabreden, daß die Erhaltung der Rechte gegen denBeräußerer von einem Vorbehalt der Rhederei abhängig sei: s. Art. 457 (P. 3728).