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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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lassen*); die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußere!als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerteSchiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen?), unbeschadetdes Rechts des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer.

Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohneEinfluß auf den Fortbestand der Rhederei.

Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltungseines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung derRhederei nicht zur Folge.

Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließungeines Mitrheders findet nicht statt.

Art. 473. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehr-heit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, stehtdem Beschlusse der Auflösung gleich?).

Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs be-schlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kannnur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und indemHeimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedochdas Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig (Art. 444) kon-demnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, undselbst im Auslande erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungenabgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.

Art. 474. Die Mitrheder als solches haften Dritten, wenn ihre per-sönliche Haftung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten.

Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen derVeräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründetenpersönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl derVeräußerer als der Erwerber.

Art. 473. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden An-spruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einemDritten erhoben ist, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435.)belangt werden.

Er muß z. B. die nach seinem Eintritt wegen früher beschlossener Unter-nehmungen nothwendig werdenden Beiträge zahlen, und mag sich wegen derselbenan seinen Vorgänger halten, wenn die Vortheile eines solchen Unternehmens viel-leicht noch diesem zukommen (P. 1556 f.).

2) d. h. ihm deswegen Abzüge aus seinen Antheil machen, nicht aber ihnpersönlich damit belasten (P. 1552 f., 1556 f.).

b) Durch den Verlust des Schiffs oder die Konsolidation des Eigenthums ineiner einzigen Person hört die Rhederei von selbst auf (P. 3728).

>) d. h. abgesehen von Fällen, in welchen wegen besonderer Thatsachen, z.B. wegen ausdrücklicher Vertragsbestimmungen oder wegen Vergehen, eine soli-darische Haftbarkeit der Mitrheder angenommen werden muß (P. 1612 f.)