120
Diese Borschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nurgegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist.
Art. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, einSchiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zuverwenden i), finden die Art. 457, 458,467, der letztere mit der MaaßgabeAnwendung, daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehen ist, desgleichendie Art. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und von dem Er-bauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473.
Der Korrespondentrheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendungdes Schiffs?) bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seinerBestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechteund Pflich-ten eines Korrespondentrheders.
Art. 477. Wer ein ihm?) nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durchdie Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führtoder die Führung einend) Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Drit-ten?) als Rheder angesehen.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einenAnspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des An-spruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihmgegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glau-ben war?).
Dritter Titel.
Bon dem Schiffer.
Art. 478. Der?) Führer des Schiffs, (Schiffskapitän, Schiffer) istverpflichtet, bei allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllungder von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichenSchiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden ent-
0 — nicht um es nachher zu verkaufen (P. 1638> —
-) — durch Mehrheitsbeschluß: s. Art 458 (P. 1643 f.) -?) — ganz oder theilweise (P. 1658) —
') — unter seinen Befehlen stehenden (P. 1658 f.) —
?) — in Betreff der aus der Verwendung zum Erwerb durch die Seefahrtherrührenden Ansprüche: für diese wird auch das Schiff verpflichtet, und der AnS-rüster auch persönlich nicht anders, als ein Rheder. Durch willkürliche Veräußerungendes Schiffs werden die Vindikationsansprüche deß Eigenthümers nicht ausgeschlossen,wohl aber z.B. durch einen Verkauf im Auslande wegen Jrreparabilität (P.3740 f.)0 — d. h. daß er die Unbefugtheit der Verwendung kannte (P. 1681).
0 — vom Rheder angestellte —; der Fall, wo ein Schiffsmann in Folgeeines Nothstandes kraft der Rangordnung an die Stelle des Schiffers tritt, ist inBetreff der Bestimmungen dieses Titels nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen,insbesondere über die nexotivrum xestlo, zu beurtheilen (P. 3830 f., 3836); vgl.zu Art. 484. Allenthalben, wo außer dem Titel 3 im H.-G.-B. vom Schiffer dieRede ist, ist amb der Stellvertreter desselben gemeint (P. 4078).