standenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Ver-letzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichtenentsteht.
Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüberdem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und La-dungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigenSchiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäft (Art. 497)entstanden ist, insbesondere dem Bodmereiglänbiger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehan-delt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftungnicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflich-tet, wenn er bei Ertbeilung derselben von dem Sachverhältniß unterrich-tet war.
Art. 48V. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgenH,daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerü-stet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweisfür Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.
Art. 481« Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräth-schaften zum Laden und Löschen, sowie für die gehörige Stauung nachSeemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer be-wirkt wird 2 ).
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen, und daß es mitdem nöthigen Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
Art. 482. Wenn der Schiffer im Auslande3)die dort geltenden gesetz-lichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nichtbeobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht,daß er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußtet, daß sieKriegskontrebande seiend).
9 Am Wohnort des Rheders ist ihm gegenüber der Schiffer von weiterer Haft-barkeit frei, wenn er ihm Mängel an der Ausrüstung zeitig anzeigt; er bleibt aberden übrigen Betheiligten verhaftet, falls er ohne Abhülfe in See geht: Art. 479(M. 230, P. 1755 f.)
-) Er wird von der Haftung für die, durch öffentliche Stauer bewirkte Stau-ung nur frei, wenn er nachweist, daß dieselbe ungeachtet seiner Einsprache undohne daß er eine Abhülfe finden konnte, unzweckmäßig vorgenommen worden ist(P. 1756, 3749 f.).
3) Der Schiffer hat die Gesetze des Auslandes, insoweit es zur Erfüllung ihrerVorschriften im Auslande erfordert wird, auch in der Heimath zu beobachten, z.B.die Ladung danach einzurichten, daß die Zollgesetze des Auslandes nicht verletztwerden u. drgl. (P. 3752).
») Vgl. Art. 478.
i) Die Frage, ob den Schiffer wegen einer unrichtigen Deklaration von Güternein Verschulden treffe, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden (P. 1765 f.)