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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art» 483. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schif-fer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.

Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, dasSchiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nichtungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände ge-statten, die Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt dieVerhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrun-gen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Sckiffer einsetzen. Fürdiesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei derWahl desselben ein Verschulden zur Last fällt.

Art. 484. Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung derLöschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermannnur in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ausden Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Ver-tretet) zu bestellen.

Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung derLöschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einernicht sicheren Rhede liegt.

Bei drohender Gefaht) oder, wenn das Schiff in See sich befindet, mußder Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seineAbwesenheit rechtfertigt.

Art. 483. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-offizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleich-wohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die vonihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich.

Art. 486. Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, inwelches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Ein-nehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist^), einzutragen sind.

Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermannund im Fall der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oderunter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeignetenSchiffsmann geführt.

Art. 487. Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen:

die Beschaffenheit von Wind und Wetter;

die von dem Schiffe gehaltenen Kurse* *) und zurückgelegten Distanzen;

i) Dieser tritt in die gesetzlichen Rechte und Pflichten des vom Rheder bestell-ten Schiffers ein (P. 3830).

Der Schiffer hat, sobald er von der Gefahr Kunde erhält, an Bord zu bleibenoder sich dahin zu begeben (P. 3893).

Zu welcher Zeit das Ende der Reise als eingetreten zu erachten sei, ist nachden Umständen des Falles zu entscheiden <P. 1792).

*) d. h. die Richtungen, welche das Schiff je nach den Strömungen des'Meeres oder des Windes nimmt und ändert, um einen gewissen Weg fahren undeinhalten zu können iP. 1794).