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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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die ermittelte Breite und Länge;

der Waffcrstand bei den Pumpen.

Ferner sind in das Journal einzutragen:

die durch das Loth ermittelte WaffertieseJ;

jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seinesAbgangs;

die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;

die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse?);

alle Unfälle, welche dem Schiff oder der Ladung zustoßen, und dieBeschreibung derselben?).

Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und dieverhängten Disciplinarstrafen, sowie die vorgekommenen Geburts- undSterb,fälle sind in das Journal einzutragen.

Die Eintragungen muffen, soweit die Unistände nicht hindern, täglich* *)geschehen.

Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann?) zu unter-schreiben?).

Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und inder Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweitdarüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 490), noch die Beibrin-gung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigenBeweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werdenkann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Um-stände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalt des Journals eingrößeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei.

Art« 489. Die Landcsgesetze können bestimmen, daß auf kleinerenFahrzeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erfor-derlich sei.

Art. 49V. Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich währendder Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs

Sondirungen sind oft das einzige Mittel gegen Versegelungen und zur Er°mittlung des Ortes, wo das Schiff sich befindet, der Nähe des Landes u. s. w. DerSchiffer, welcher Sondirungen unterläßt, wo er sie hätte vornehmen sollen, machtsich den Betheiligten verantwortlich. Art. 478 HP. 1797 f.)

?) Die Gründe derselben, sowie die Gründe des davon abweichenden Verfahrensdes Schiffers brauchen nicht eingetragen zu werden >P. 1795 f.)

Dahin gehört auch die Angabe der Ursachen, insoweit sie bekannt sind (P. 1796).

*) und zwar nach Tagen ausgeschieden, sie brauchen aber nicht datirt zuwerden (P. 1802).

b) Führt wegen des Mangels eines Steuermanns während der ganzen Reiseein anderer Schiffsmann das Journal, so ist er in Ansehung dieser Funktion alsSteuermann zu betrachten, und hat als solcher zu unterschreiben (P. 1801).

6) am Schluß der Reise (P. 1802).