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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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oder der Ladung*), das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen?)Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbe-satzung?) oder einer genügenden Anzabl derselben eine Verklarung abzu-legen*).

Die Verklarung ist ohne Verzug?) zu bewirken und zwar:im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in dem-jenigen, welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht;im Nothhafen, sofern in diesem veparirt?) oder gelöscht wird;am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestim-mungshafen erreicht wird?),

Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Ver-klarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier be-rechtigt und verpflichtet.

Art. 491. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichenBegebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzäh-lung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Ver-ringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten.

Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches?) muß die Verklarung,unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen derSchiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden.

Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich dieVerklarung aufzunehmen.

Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.

Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwa sonst bei dem

') Wenn der Schiffer eine Beschädigung der Ladung nur erst vermuthet, soist die Ablegung einer Verklarung statthaft, aber nicht geboten (P. 1807, 1809, 1843).

2) erheblichen (M. 233, P. 1853 f.)

3) nicht blos der Schiffsmannschaft, sondern auch der Maschinisten, Inge-nieure u. s. w. (Art. 445, 554), nicht aber der Passagiere (P. 3764)

') Der Aufforderung eines Betheiligten bedarf es nicht. Die Behörden habenaber nicht von Amts wegen auf der Verklarung zu bestehen, wenn die Betheiligtensie dem Schiffer erlassen, oder er die Verklarung Unterlasten hat, wo er dann dieFolgen zu tragen hat, und kein Betheiligten sie verlangt (P. 1811, 3758).

?) Der Schiffer muß Alles thun, was in seinen Kräften steht, um möglichstschnell zu dem feierlichen Akte der Ablegung der Verklarung zu gelangen; die bloßeAnmeldung dazu genügt nicht. Für Zögerungen der Verklarungsbchörde ist ernicht verantwortlich (P. 1815). Es ist aus den Umständen zu entscheiden, obdie Ablegung der Verklarung absichtlich verzögert, und inwiefern die Glaubwürdig-keit derselben dadurch geschwächt ist (M. 233).

6) Hiehiu gehört nicht der Ankauf von Kleinigkeiten für die Ausrüstung (P. 1813).

Der Schiffer darf auch in jedem Zwischenhafen, in welchen er nach demEintritt eines Unfalls einläuft, mit rechtlicher Wirksamkeit verklären (P. 1812).

d) Die Behandlung der im Auslande errichteten Verklarungen ist der Wissen-schaft und der Praxis anheim gegeben (P. 1862, 1865 f.)