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Unfälle Betheiligten') sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Able-gung der Verklarung beizuwohnen?).
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals?). Kann dasgeführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht geführt(Art. 489), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Art. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch anderePersonen der Schiffsbesatzung, deren Abholung er angemessen findet, zuvernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohlals jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete FragenZ zur Be-antwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzunghaben ihre Aussagen zu beschworen?).
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschriftaufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschriftzu ertheilen.
Art. 494. Die in Gemäßheit der Art. 492 und 493 aufgenommeneVerklarung?) liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten') Begeben-heiten der Reise.
Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse?) der?) Gegenbeweis vorbehalten.
Art. 493. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, währenddas Schiff ini Heimathshafen") sich befindet, sind für den Rheder nur dann
1) — Hülfslente, Bcrger, Lootsen, Angesegelte (P. 3762).
') — und durch, mittels des Richters gestellte Fragen und Bemerkungen nähereAufklärung herbeizuführen (M. 234, P. 1827 f., 3764).
') In die Verklarung können Umstände, welche nicht im Journal enthaltensind, aufgenommen, und es können darin Irrthümer des Journals berichtigt werden(P. 1823, 1879).
') — auch »ach Entfernung der übrigen (P. 3763 f.) —
?) Wegen der Fälle, in welchen der Schiffer wegen seines Glaubensbekennt-nisses, z. B. als Mennonit, keinen Eid ablegen darf, ist es bei den Sätzen desallgemeinen bürgerlichen Rechts zu belassen (P. 1826).
°) — d. h. die gesetzlich erforderlich gewesene und in den vorgeschriebenenFormen aufgenommene inländische Verklarung (P. 1844, 3765) —
') Stehen die Verklarung mit dem Journal oder die Erklärungen des Schiffersund der Schiffslcute mit einander in erheblichem Widerspruch, so hat die Verkla-rung keine volle Beweiskraft (P. 1863 f., 3761).
2) Gegenverklarnngcn sind nicht statthaft (P. 1847).
2) — direkte und indirekte P. 3765) —
>") Dem abwesenden Rheder bleibt überlassen, einen Bevollmächtigten auszustellenoder den Schiffer selbst mit Vollmacht zu versehen; ist dies nicht geschehen, so istdie Verhaftung des Rheders aus den Rechtshandlungen des Schiffers lediglich nachden allgemeinen Grundsätzen über nex xostla u. s. w. zu beurtheilen (P. 1885).