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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer?) Vollmacht gehandelt hat,oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund?) vorhanden ist?).

Zur Annahme der Schiffsmannschaft?) ist der Schiffer auch im Heimaths-Hafen befugt.

Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens^),so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, fürden Rheder alle°) Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche dieAusrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Erhaltung des Schiffs,sowie überhaupt die Ausführung der Reise?) mit sich bringend).

Diese Befugnis; erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträ-gen ^); sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich aufden Wirkungskreis des Schiffers beziehen").

Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käu-fen auf Borg, sowie zum Abschlüsse ähnlicher Kreditgeschäfte ist jedoch der

1) ihm außer und neben seiner Anstellung verliehenen, generellen oder spe-ziellen (P. 1884)

?) negotlorum gestiv, in rein versio u. dgl. (P. 1883).

2) In beiden Fällen wird der Rheder unbeschränkt verpflichtet: vgl. Art. 452und die Noten dazu (P. 1883).

*) Streitigkeiten zwischen dem Rheder und dem Schiffer über die Annahmeder Schiffsmannschaft oder über die Verantwortlichkeit des Schiffers für die Hand-lungen eines ihm aufgedrungenen Schiffsmannes sind nach den allgemeinen Rechts-grundsätzen zu entscheiden (P. 1965).

b> gleichviel ob ein Bevollmächtigter des Rheders sich am Orte befindetoder nicht (M. 235 f.) Im ersten Falle wird der Rheder dem Schiffer die geeig-neten Anweisungen geben, und der Art. 500 Anwendung finden lP. 1885).

nicht nur die alltäglichen, sondern auch die außergewöhnlichen HP. 1896)

?) nicht blos einer bestimmten Frachtreise, sondern z. B. auch der Ausreise,um erst Fracht zu suchen. Der Schiffer ist als solcher nicht zur Vornahme vonGeschäften befugt, welche nicht sowohl die Schifffahrt, als vielmehr andere Unter-nehmungen des Rheders betreffen, z. B. zum Ein- oder Verkauf von Waaren, umdamit zu spekuliren (P. 4447 f.)

ch Dieser Ausdruck ist nicht gleichbedeutend mit:nothwendig machen;" dasGeschäft muß nur nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge mit der Ausrüstungu. s. w. im Zusammenhang stehen, und nicht offenkundig andern Zwecken dienen.(P. 3768,.

ch Hierin liegt auch die Befngniß zum Empfang der Frachtgelder, indem dieKonnossemente und die Chartepartien in der Weise gezeichnet zu werden Pflegen,daß der Schiffer nur gegen Bezahlung von so und so viel Fracht die Güter abzu-liefern habe. Ob und wo der Schiffer die Fracht- und Havereigelder versichernsoll, bleibt den Instruktionen und Vollmachten des Rheders überlassen (P. 1886 f.)

In allen Fällen, in welchen der Schiffer den Rheder vor Gericht zu ver-treten im Gesetze ermächtigt wird, soll dadurch der Rheder von der Theilnahmeam Prozesse, bez. vom Eintritt in den Prozeß, nicht ausgeschlossen sein HP. 1911,3784 f.) Der Schiffer kann die für Schiffsrechnung zugesprochenen Gelder inEmpfang nehmen und darüber quittiren (P. 3784 f.) Er kann auch wegen An-segelnngen und ähnlicher Vorfälle klagen HP. 3785).