Schiffer nur bann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffes oder zurAusführung der Reise*) nothwendig?) und nur insoweit, als es zurBefriedi-gung des Bedürfniffes erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er ein-zugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendigund nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfniffes erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendungnoch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getrof-fenen Wahl, noch von dem Umstände abhängig, ob dem Schiffer das erfor-derliche Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn daß dem Drittender böse Glaube bewiesen würde.
Art« 488. Auf den persönlichen Kredit des Nheders Geschäfte?) abzu-schließen, insbesondere Wechselverbiudlichkeiten für denselben einzugehen*),ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht(Art. 452 Ziff. 1) befugt?). Verhaltungsmaaßregeln und dienstliche Anwei-sungen, welche der Schiffer vorn Rheder?) erhält, genügen nicht, die persön-liche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen.
Art. 488. DieBefugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffernur im Falle dringender Nothwendigkeit^), und nachdem dieselbe durch dasOrtsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung desLandeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche dieUntersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zurRechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigeneinzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zuversehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen?).
>) Hiehin gehören auch die Kosten des Aufenthalt« in einem Nothhasen u.dgl. (P. 1892 f.)
Für den Nachweis der Nothwendigkeit sind keine Formen vorgeschrieben (P.1901).?) — d. i. Geschäfte, bei welchen der Schiffer die ihm obliegenden Gegenlei-stungen schuldig bleibt, um wegen derselben den persönlichen Kredit des Rhederszu verpflichten (P. 1888) —
>) — in der Absicht, ihn dadurch unmittelbar zu verpflichten (P. 1889): dahingehört namentlich auch das Ziehen von Wechseln auf den Rheder (P. 1887 s.)
?) Der Gläubiger kann unter den geeigneten Umständen die dem Schiffer etwazustehende Klage aus der in r«m vorsio erheben. Es tritt keine Ungültigkeit desGeschäfts dergestalt ein, daß der Rheder ungeachtet des Vorhandenseins der Voraus-setzungen des Art. 497 nicht einmal mit Schiff und Fracht haften würde (P. 3769).
°) — sei es im Voraus für eventuelle Fälle, sei es auf Statt gehabte Anfragefür den einzelnen Fall (P. 3779) -
') — wenn das Schiff gänzlich seeuntüchtig geworden ist (P. 1919).ch Der Verkauf ist für die Rhederei nur verbindlich, wenn die Vorschriftendes Art. beobachtet sind l,M. 239).