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Art. 300. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse* *) desSchiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieserBeschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß dieselbendem Dritten bekannt waren.
Art. 301. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnungdes Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüffe geleistet?) oder sich persönlichverpflichtet, so stehen ihm gegen den Rhcder wegen des Ersatzes keinegrößeren Rechte als einem Dritten zu.
Art. 302. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seinerEigenschaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnungdes Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse^) geschlossen hat, wirdder Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rbe-ders mit Schiff und Fracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nichtverpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllungübernommen oder seine Befugnisse überschritten hätte*). Die Haftung desSchiffers nach Maaßgabe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht aus-geschlossen.
Art. 303. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang derBefugnisse des Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit derRheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat.
Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs,den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und denabhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zuerhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen derArt. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellensich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und An-schaffungen die Ertheilung vonVerhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, soferndie Umstände es gestatten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn ersie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreitenkann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten.
9 An den nautischen Befugnissen und Obliegenheiten des Schiffers kann derRheder zum Nachtheil Dritter nichts ändern: Art. 479 (P. 1911, 1916).
r) Er muß die wirkliche Verwendung des Geldes nachweisen (P. 1907 f.) —Dem Schiffer ist durch diese Bestimmung das Recht nicht beigelegt, bei Bodmereiendas Geld selbst herzugeben >P. 1909?.
*) Bei Geschäften des Schiffers, aus welchen der Rhcder wegen einer besondersertheilten Vollmacht mit seinem ganzen Vermögen verpflichtet wird, ist eine direkteBerechtigung und Verpflichtung des Rheders schon nach Art. 298 begründet, indemder Schiffer insoweit als Handlungsbevollmächtigter erscheint (P. 3780).
*1 Der Schiffer haftet nicht persönlich, wenn die Ueberschreitung seiner Befug-nisse dem dritten Kontrahenten bekannt war: vgl. Art. S5 (P. 3783).