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Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nichtanders sich verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei oder durch denVerkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf vonentbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen,welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen undaußerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Art. 3041. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schifferwährend der Reises zugleich für das Beste der Ladung nach MöglichkeitSorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondereMaaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungs-betheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich derenAnweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zubefolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhauptthunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vor-fällen und den dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntnißgesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganzoder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlustwegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht ab-zuwenden ist, zu verkaufen oder Behufs Beschaffung der Mittel zu ihrerErhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der An-haltung oder Aufbringung zu reklamiren?) oder, wenn sie auf andere Weiseseiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich undgerichtlich zu betreiben.
Art. 303. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichenRichtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reiseentweder in einer anderen Richtung fortzusetzen, oder dieselbe auf kürzereoder längere Zeit einzustellen, oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren,je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigendenAnweisungen entspricht.
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschrif-ten des Art. 634 zu verfahren.
Art. 306. Auf den persönlichen Kredit der LadungsbetheiligtenGeschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
Art. 307. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Ver-bodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Ver-
0 Am Wohnorte des Ladungsabsenders oder des LadnngSempfängers sind diedie Ladung betreffenden Rechtsgeschäfte des Schiffers nicht ohne Genehmigung desLadungsbetheiligten gültig M. 236).
2) Unter allen Umständen verpflichtet hiezu ist er nicht (P. 1867).
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