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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
130
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kauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zweckder Fortsetzung der Reise nothwendig ist^).

Art. 3V8. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei, undkann der Schiffer demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, sohat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mitdem geringsten Nachtheil verbunden ist.

Art. 309. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor^), so ist derSchiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungs-theile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er demBedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wen» die Wahleines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rhe-der zur Folge haben würde.

Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffund der Fracht verbodmen (Art. 68 l. Abs. 2).

Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sei denn, daßdie Verbodmung einen unverhältnißniäßigen Schaden für den Nheder zurFolge haben würde.

Art« 310. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung überLadungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen desvorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Nheders abgeschlossenesKreditgeschäft (Art. 497 und 757, Ziffer 7) angesehen.

Art. 311. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen derArt. 504 und 507509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäftekommen die Vorschriften des Art. 497 zur Anwendung.

Art. 312. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche derSchiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507-509 vorzunehmenbefugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spe-zialvollmacht nicht.

Art. 313. Was der Schiffer vorn Befrachter, Ablader oder Ladungs-empfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Beloh-

0 Die Untersuchung des Dritten hat sich nur auf die Verhältnisse zu erstrecken,deren Ergründung ihm offen steht, mithin darauf, ob sich der Schiffer äußerlichin einer Lage befinde, welche die Verbodmung u. s. w. als nothwendig erscheinenläßt, nicht aber z. B. darauf, ob der Schiffer nicht bereits vom Rheder mit dennöthigen Mitteln ausgerüstet sei, ob er das Geld nicht schon durch anderweitigeVerbodmung aufgebracht habe. Bei der Untersuchung, welche Summe dem Schiffernothwendig sei, kann es sich nur um Ermittlung des ungefähren Betrags handeln<P. 3827,.

?) Wo dem Schiffer die Unterscheidung zwischen großer und besonderer Havereibilliger Weise nicht zugemuthet werden kann, ist auch im Falle der Zuwiderhand-lung gegen die Bestimmung des Art. ein Verschulden und eine Haftbarkeit desselbennicht anzunehmen sP. 3818 f.)