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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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innig oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen erhält, mußer dem Nheder als Einnahme in Rechnung bringen^).

Art. 314. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rhcders füreigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zu-wider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abla-dungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbe-schadet des Rechts des Nheders, einen erweislich höheren Schaden geltendzu machen.

Art. 313. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbartist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seinerEntschädigungsansprüche?).

Art. 316. Erfolgt die Entlassung?), weil der Schiffer untüchtig befun-den ist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt*), so erhält er nur dasjenige,was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bisdahin verdient hat.

Art. 317. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise ange-stellt ist, entlasten wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blo-kade, oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots, oder wegen einesanderen Schiff oder Ladung?) betreffenden Zufalls?) nicht angetreten oderfortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er vonder Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdienthat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schifferentlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise über-nommen hat').

') es sei denn, daß dieser selbst dem Schiffer einen Anspruch aus Kaplakenu. dgl. einräumt; daraus allein, daß der Rheder bei Abschließung des Frachtver-trags Kaplaken, Prämien u. dgl. stipulirt, ist noch keineswegs ;u folgern, daß dieseVergütung auch für den Schiffer bestimmt sei (P. 1922 ff., 3789).

Ist der Schiffer auf Lebenszeit oder auf eine bestimmte Zeit oder für einebestimmte Reise angestellt, so richten sich seine Ansprüche, außer den Fällen der Art.516 und 517, nach dem Dienstvertrage und den allgemeinen Rechtsgruudsätzen(M. 241, P. 1933, 1936, 1942 f., 1945). Er hat also in der Regel die sämmt-lichen vertragsmäßigen Leistungen anzusprechen, muß sich aber abrechnen lassen, waser nach seiner Entlastung anderweit verdient (P. 1939).

2) Die im Art. aufgeführten Gründe der Entlassung finden auf jeden SchifferAnwendung, gleichviel ob er auf bestimmte Zeit, für eine bestimmte Reise angestelltist oder nicht HP. 1935).

*) Hierüber ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; eine geringfügige Pflicht-versäumniß ist kein Grund zur Entlassung sP. 1934).

b) - oder beide (P. 3800)

Die in Rede stehenden Zufälle haben die im Art. festgesetzte Wirkung auchdann, wenn sie, wie z. B. bei der Unfreiheit einer Ladung, die keine Kriegskoutre-bande ist, in Folge eines Kriegs, zunächst nur in der Person eines der Interessen-ten ihren Grund haben (P. 3800-.

') Ist er noch nicht zu einer bestimmten Reise beordert, so kann er ohne Ent-schädigung entlassen werden tP- 1938, 3803). Entscheidend ist der Augenblick, in

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