Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat derSchiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderungnach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechendeVergütung Anspruch.
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freieZurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhaltwährend der Reise.
Art. 318. Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestelltist, aus anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründenentlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommenhat^, sg erbält er außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen desvorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer?) für zwei odervier Monate, je nachdem die Entlastung in einem europäischen oder ineinem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Fallemehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.
Art. 31S. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch undBogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516bis 518 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nachVerhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theils derReise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art. 518 erwähnten Heuer fürzwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließ-lich der Laduugs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffen-heit des Schiffs in Ansatz gebracht, und danach die Heuer für die zwei odervier Monate berechnet.
Art. 32Ü. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimaths-hafen, und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oder auf unbe-stimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeför-derung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug derHeuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechendeVergütung.
Art. 321. Der Schiffer, welcher aus unbestimmmte Zeit angestelltist?), muß, sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben,bis das Schiff in den Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen* *) zu-rückgekehrt?) und die Entlöschung erfolgt ist.
welchem der Schiffer zu einer Reise Anweisung erhalten und diese ausdrücklich oderfaktisch acceptirt hat (P. 1945).
') S. die vorige Note.
?) — d. h. die fixe Gage unter Ausschluß des Nebencinkommens (P. 1938) —?) Im Falle der Anstellung für eine bestimmte Reise oder auf bestimmte Zeitist der Dienstvertrag maaßgebend (P. 1951, 1957 f.)
*) — sei es auf besondere Anordnung des Rheders, sei es in ordnungsmäßigerAusführung seines Auftrags iP. 3804) —
?) Die Bestimmung leidet keine Anwendung, wenn die Ausreise in einem in-ländischen Hafen endet, und das Schiff in denselben als seinen Bestimmungshafeneinläuft (P. 3804).