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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
133
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Er kann jedoch seine Entlastung fordern, wenn seit der ersten Abreisezwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit derAufkündigung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafensich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Er-setzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzu-setzen, jedenfalls die laufende ReiseH zu beendigen.

Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, somuß der Schiffer das Schiff zurückführen.

Art. 322. Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grundeiner mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrhederan dem Schiff betheiligt ist, muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlastungauf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sach-verständige zu bestimmenden Schätzungswerths übernommen werden. Die-ses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauchzu machen, ohne Grund verzögert.

Art. 323. Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oderverwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung undHeilung 2 ):

1. wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise indem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert wor-den ist, bis zur Beendigung der Rückreise;

2. wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einemder genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von 6 Monaten seitBeendigung der Rückreise;

3. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte,bis zum Ablauf von 6 Monaten seit der Weiterreise desSchiffs.

Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung(Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.

Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nachAntritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit demSchiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Landezurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiffverläßt.

Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt^), so hat er

>) d. h. die lausende Frachtreise, welche im Verhältniß zur Heuerreiseeine bloße Zwischenreise sein kann (P. 3804).

2) es sei denn, daß der Schiffer die Erkrankung oder Verwundung durchgrobes Verschulden veranlaßt hat: vgl. Art 550. (P. 2035).

3) d. h. hat er eine Verwundung oder sonst eine Körperverletzung, z. B.durch einen Sturz, erlitten; eine in Folge großer Anstrengung eingetretene Erkran-kung gewährt keinen Anspruch auf eine besondere Belohnung (P. 3807).