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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu be-stimmende Belohnung Anspruch.

Art. 324. Siirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat derNheder die bis znm Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst be-dungenen Vortheile zu entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise er-folgt, so hat der Nheder auch die Beerdigungskosten zu tragen.

Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Scbiffes getödtet, so hat derNheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zubestimmende Belohnung zu zahlen.

Art. 323« Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungenfindet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.

Art. 526. Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer ver-pflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interessedes RhedersH so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aberauch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezng der Heuer und auf Erstattungder Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhaltungskosten haf-tet der Nheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nachMaaßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517)oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung.

Art. 327. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von demSchiffer nachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nichtberührt-).

Vierter Titel.

Von der Schiffsmannschaft.

Art. 328. ZurSchiffsmannschaft" werden auch die Schiffsosfizieremit Ausschluß des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unterSchiffsmann"auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen.

Art. 328. Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abge-schlossenen Heuervertrags-) sind in die-) Musterrolle aufzunehmen-).

*) und das Interesse der Ladungsbetheiligten, insofern der Rheder ihnengegenüber zu der betreffenden Obsorge verpflichtet ist (P. 3809)

2) Bei Beurtheilung der Rechtsgültigkeit der vom Schiffer vorgenommenenGeschäfte kommt es nicht darauf an, ob er die vorgeschriebene Qualifikation hat,sondern nur darauf, ob ihm die Führung des Schiffs übertragen ist. Die Haft-barkeit des Rheders ist aber eine andere, wenn er wissentlich einen nicht qualifizir-ten Schiffer angestellt hat,hder Heuervertrag des Schiffer« ist je nach seiner Qua-lifikation verschieden zu beurtheilen u. s. w. ;P. 3744).

-) Vgl. Art. 495 f.

-> nach Vorschrift der LandeSgesetze anzufertigende (P. 1969, 3896)b) Diese Vorschrift ist nur reglementär, auch der nicht in die Musterrolle auf-genommene Heucrvertrag, ferner Ncbenbercdungen und nachträgliche Abänderungendes Henervcrtrags sind gültig (P. 1969, 1983, 3812).