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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
135
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Art. 330. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Muster-rolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestim-mungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaftgetroffenen Abreden, insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern,welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Rangesgebührt.

Art. 331. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zukommen und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes be-dungen ist, mit der Anmusterung.

Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigenAbrede, die Heuer zu zahlen.

Art. 332. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung demAntritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schifferzur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lasten.

Art. 333. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs-dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leistenund zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeitenzu verrichten.

Er ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näherenBestimmungen über die Disziplinargewalt des Schiffers bleiben den Lan-desgcsetzen vorbehalten.

Art« 334. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keineGüter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenenoder fremden Güter muß er die höckste ani Abladungsorte zur Abladungs-zeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadetder Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn die-selben Schiff oder Ladung gefährden.

Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch ande-ren Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt.

Art. 333. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen beiderVerklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.

Art. 336. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Ver-einbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Ab-dankung^) zu zahlen, wenn diese früher erfolgt.

Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschuß-zahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landes-gesetze und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens.

Art. 337. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden

>) Die Wirkungen des Heuervertrcigs bis zur Anmusterung sind nach demallgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurtheilen (P. 1972).

d, h. wenn er aus oder ohne seinen Antrag entlassen wird (P. 3836 f.>