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Gericht nicht belangen Z. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist ernicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sonderner wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig.
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entschei-dung des Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäftezu versehen berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsulseines anderen deutschen Staates nachsuchen.
Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen,vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vorder zuständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 338. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzenReise einschließlich etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rück-reise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein An-deres bestimmt ist.
Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auffreie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert wor-den ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seinerWahl auf eine entsprechende Vergütung.
Art. 339. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwisckenreise be-schlossen oder ist eine Zwischenreise beendigt?), so kann der Schiffsmann seineEntlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritt zwei oder drei Jahre ver-flossen sind, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einemnichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffs-mann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütungzu zahlen.
Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise ange-ordnet ist.
Art. 34Ü. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wennder Schiffsmann für eine längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Be-stimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen,welche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Ver-heuerung auf längere Zeit nicht angesehen.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht blos auf die aus dem Heuervertrage,sondern auch auf die wegen Ausübung der Disciplinargewalt entstehenden Streitig-keiten (P. 1979).
So lange die Mannschaft blos zu der Reise verwendet wird, auf welche sienach der Anmusterung ausgegangen ist, darf sie ihre Entlassung nicht fordern(P. 2020 f.). Es ist nach der Natur der Sache zu entscheiden, ob eine Reise zuEnde sei und eine neue beginne; dies ist z. B. nicht der Fall beim Anlaufen einesHafens, in welchem ein Theil der Ladung eingenommen oder gelöscht wird, häufigaber dann, wenn das Schiff eine ganz andere als die ursprünglich bestimmte Mich-tung einschlägt u. s. w. (P. 2023).