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Art. 341. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zweiJahre auswärts verweilt*), trittin Ermangelung einer anderweitigen Abredefür den seit der Ausreise im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhungder Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.
Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze.
Art. 342. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einenZufall dem Rheder verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt,(Art. 444) und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlich ver-kauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer,sondern auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuertworden ist, oder nach Wahl des Schiffers?) eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfezu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsendenReise- und Versänmnißkosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet derRheder?) persönlich, im klebrigen*) haftet er nur nach Maaßgabe des Art. 453.
Art. 343. Der Schiffer?) kann den Schiffsmann, abgesehen von denin dem Heuervertrag bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1. so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmannzu dem Dienst, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist;wird die Untauglichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer?) be-fugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des Steuermanns^), imRangeherabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern;
2. wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesonderedes wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstig-keit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohtenHandlung sich schuldig macht;
-) Wird die Reise durch Verschulden des Schiffers verlängert oder verzögert,so haftet er der Mannschaft: Art. 478 f. (P. 2002).
2 ) — oder des Rheders, wo dieser in der Lage ist, vom Wahlrechte Gebrauchzu machen (P. 3840) —
2) — auch dem Schiffer, wenn dieser, um die Verklarung zu ermöglichen,der Mannschaft die betreffenden Kosten vorgeschossen hat sP. 1989) —
») — d. h. für die Rückbeförderungskosten, die verdiente und die für die Zeitder Bergung zu entrichtende Heuer (P. 1989) —
^ — oder der Rheder: s. zu Art. 542 —
— nur (P. 1991) —
') Dem Schiffer bleibt aber das volle Kommando des Schiffs, er kann daherden Steuermann außer Funktion setzen (P. 1992).