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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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3. wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit* *) behaftetist oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheitoder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht?);

4. wenn d>'e Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegenKrieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr-oderEinfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung be-treffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kaun.

Art. 34-4. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern1 3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen derZiffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht alleinauf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zurückbefördernng (Art.517)nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffersauf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtver-letzung (Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durchdie vorstehende Bestimmung nicht berührt.

Den Laudesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch ans anderen als denim Art. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlastung des Schiffs-manns ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.

Art. 343. Der für eine Reise?) geheuerte Schiffsmann, welcher ausanderen als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründen vor Ablaufdes Heuervcrtrags entlasten wird, behält, wenn die Entlastung vor Antrittder Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand- undVorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen.

Sind Hand- und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädi-gung die Heuer für einen Monat zu fordern.

Ist die Entlastung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außerder verdienten Heuer noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nach-dem er in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen ent-lasten ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nachBeendigung der Reise entlasten worden wäre.

Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nachdem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers^) aufeine entsprechende Vergütung.

Art. 346. Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wirddie verdiente Heuer (Art. 537,539,542,544,545) und die ein-, zwei- oderviermonatliche Heuer (Art. 545) nach Anleitung des Art. 519 berechnet.

y ohne Unterschied des Grades und der Entstehungsart HP. 1994)

2) Die Nrn. 13 sind auf alle Fälle der Anstellung, auch eine solche auf be-stimmte Zeit oder auf Lebenszeit, anwendbar (P. 1995).

3) Die Fälle einer Anstellung für eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit sindnach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu entscheiden (P. 2001, 3845).

*) oder des Rheders: s. zu Art. 542