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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
139
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Art. 347. Der SLiffsmariil kann seine Entlassung fordern, wennsich der Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben oblie-genden Pflichten, insbesondere durch schwere Mißhandlung oder durchgrundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht.

Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassungnimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 be-stimmt sind.

Die Landcsgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Grün-den dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdemnoch zustehe.*)

In eincm anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassungfordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art. 53?) denDienst verlassen.

Art. 348. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkranktoder verwundet wirb?), so trägt der Nhcder die Kostn?) der Verpflegungund Heilung*):

1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung dieReise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Er-krankung oder Verwundung;

2. wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimaths-hafcn oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bisMi Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

3. wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rück-reise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet,bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;

4. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte,bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise desSchiffs?)

Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zu-rückbefördernng (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist,oder nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung.

r- Die allgemeinen Rcchtsgrundsätze geben ebenfalls solche Gründe an die Hand;z. B. der für eine fest bestimmte Reise verheuerte Schiffsmann kann seine Entlassungfordern, WMN eine ganz andere Reise gemacht werden soll <P. 2007'.

gleichviel ob bei Ausübung des Dienstes selbst oder außerdem, und gleich-viel, ob einiges Verschulden des Erkrankten oder Verwundeten mit uutergclaufen istoder nicht <P. 2012'.

3) Wie weit er dafür haftet, bestimmt der Art. 453 >.P. 2103).

nur dieser, gleichviel ob der Erkrankte oder Verwundete nach der Heilungwieder arbeitsfähig wird oder nicht (P. 2009'.

*) Die Landcsgesetze können den Rhcder auch anhalten, vorschußweise für denim Auslande zurückbleibenden Schiffsmann selbst dann zu sorgen, wenn er ihn nichtauf seine Kosten verpflegen zu lasse» schuldig ist HP. 2013).