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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 34S. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffs-mann:

wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;

wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zurBeendigung der Rückreise;

wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte,bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hater überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zubestimmende BelohnungAnspruch.

Art. 33V. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Ver-wundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einersyphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine An-wendung.

Art. 331. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, sohat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zah-len und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Ver-theidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine ange-messene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zuentrichten.

Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmannsan Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Auf-bewahrung, sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorgezu tragen?).

Art. 332. Auf die in den Art. 548 , 549 und 551 bezeichneten For-derungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.

Art. 333. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraus-setzungen zu bestimmen, ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willenin einem andern Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahrenzu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklassung ein-halten muß.

Art. 334. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören,auf einem Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaftangestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist?),

y welche der ersten Noth zu steuern geeignet ist, nicht auf volle Schad-loshaltung für alle aus der Verwundung sich ergebenden Nachtheile (P. 2014 f.)

Der Schiffer macht sich den Beseitigten verantwortlich, wenn er dieser Vor-schrift nicht genügt: Art. 478 f., (P. 2025 s.)

3) Es kann auch ein anderes Disciplinarverhältniß zwischen dem Schiffer unddem Maschinisten u. s. w. festgesetzt werden; der Abrede aber, daß der Maschinistu. s. w. vom Schiffer nicht entlassen werden könne, ist an sich nur eine vermögens-rechtliche Bedeutung beizulegen (M. 252).