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dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel in Ansehung derSchiffsmannschaft festgesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rhederangenommen worden sind.
Art. 333. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil ander Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titelsnicht angesehen t).
Art. 336. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in An-sehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältniffes, als inanderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Art. 337. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern beziehtsich entweder
1. auf das Schiff im Ganzen?) oder einen verhältnißmäßigen Theiloder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs, oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
Art. 338. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältniß-mäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs ver-frachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag?) eine schrift-liche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde.
Art. 336. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte*)nicht einbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Be-frachters keine Güter verladen werden.
Art. 366« Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Ver-frachter das Schiff?) in?) seetüchtigem Stande zu liefern.
1) Dieses Verhältniß ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln (P. 2037).
2) Mit dem Schiff hat der Verfrachter den Schiffer und die Schiffsmannschaftzu stellen und deren Dienste zu gewähren. Wenn der Miether des Schiffs denSchiffer und die Mannschaft stellt, geht der Vertrag in die gewöhnliche civil-rechtliche Miethe über. Der Schiffer verpflichtet alsdann durch seine Handlungennicht den Rheder, sondern s e i n e n Mandanten, und das Schiff dient nicht zur Sicher-heit für die aus den Handlungen des Schiffers entstehenden kontraktlichen Ansprüche,es sei denn, daß der Dritte den Schiffer für den Mandatar des Rheders hielt undohne Verschulden halten durfte; vgl. Art. 477, 500 (M. 253). Nicht hiehin gehörtauch der Fall, wenn dem Miether das Schiff mit Schiffer und Mannschaft völligzur Verfügung gestellt wird, so daß der Miether als exeioitor erscheint (P. 2041 f.)
3) — über alle Punkte desselben, auch die Nebeupunkte sP. 2047) —
») — ebenso das Volkslogis, der Raum für Aufbewahrung des Proviants, desTauwerks (P. 2059) —
°> — mit allen Zubehörungen (P- 2066) —
°) — für die konkrete Reise (P. 3847 f.) —