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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem* *) mangel-haften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mangel allerSorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren.

Art. 361. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiffan den vorn Befrachters oder, wenn das Schiff an mehrere verfrachtet ist,von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichenBefrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wasser-tiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Ein-richtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schifferan dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen.

Art. 362. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Ver-ordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einendaselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen dieGüter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegendie Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter ge-tragen werden.

Art. 363. Der Verfrachters muß statt der vertragsmäßigen Güterandere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungs-hafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht er-schwert wird*).

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertragnicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind°).

Art. 364. Der Befrachters oder Abladers, welcher die verladenenGüter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet,deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist,oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesonderedie Polizei-, Steuer- und Zollgesetze übertritt, wird, insofern ihm dabei ein

0 beim Antritt der Reise >P. 2061)

2> Der Ablader ^vgl. zu Art. 564, kommt nur als Vertreter des Befrachtersin Betracht HP. 2075).

3) Der Schiffer kommt überall, wo in diesem Titel von den Rechten und Pflichtendes Verfrachters die Rede ist, nur als Vertreter desselben in Betracht (P. 3877).

*) Eine solche Erschwerung läge z. B. darin, wenn statt Getreide Eisen oderKohlen, statt einer weniger Fracht zahlenden Waare eine andere, wofür mehr zuzahlen ist, verladen würde. Um den Verfrachter nicht zu beschweren, muß der Be-frachter jede Mehrausgabe tragen (P. 2152 f.'j. Der Verfrachter darf aber dieAnnahme von Gütern, bei welchen eine geringere Fracht hergebracht ist, dann nichtverweigern, wenn der Befrachter die ganze bedungene Fracht zu bezahlen sich bereiterklärt HP. 3855).

oder wenn die Kontrahenten die Anwendung derselben deutlich ausge-schlossen haben (P. 3981).

So heißt Derjenige, welcher den Frachtvertrag abgeschlossen hat (P. 2074 s.).

r) So heißt Derjenige, welcher die Ladung liefert HP. 2074 f.).