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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
143
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Verschulden zur Last fällt/) nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allenübrigen im ersten Absatz des Art. 479 bezeichneten Personen für den durchsein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden ver-antwortlich.

Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers?) gehandelt hat, wirdseine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausge-schlossen.

Er kann aus der Konfiskation der Güter?) keinen Grund herleiten, dieZahlung der Fracht zu verweigern.

Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist derSchiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällenüber Bord zu werfen.

Art. 363. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güteran Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz desdaraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solcheGüter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrigeLadung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schifferdie Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsortzur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahltwerden.

Art. 366. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Be-frachters^) die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieserBestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in An-sehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und demBefrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein an-deres Schiff verladen worden wären.

Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nachAntritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung.

Art. 367. Ohne Genehmigung des Abladers?) dürfen dessen Güter

9 Es hängt von den Umständen des Falles ab, ob der Beschädigte außer derBeschädigung das Verschulden des BeschädigerS noch besonders nachzuweisen hat(P. 2082).

-) Der Einfluß, welchen die Mitwissenschaft oder Genehmigung des Verfrachtershat, ist nach den allgemeinen Rcchtsgrundsätzen zu beurtheilen (P. 2083).

?) Er braucht die Fracht nicht zu bezahlen, wenn ihm noch andere Einredenzur Seite stehen, z. B. daß die Reise eingestellt sei, oder wenn der Verfrachter sichin gleichem Verschulden mit dem Ablader befunden und z. B. mit ihm die Ueber-tretung der betr. Gesetze verabredet hat <P. 2082, 3850).

») Die Erlaubniß auch des Abladers lvgl. zu Art. 564) ist nicht erforderlich,selbstverständlich aber die von ihm im Auftrag oder mit Genehmigung des Befrach-ters ertheilte Erlaubniß gültig (P. 2075).

i) Diese befreit den Schiffer nicht von den Ansprüchen der übrigen Bethei-ligten, wo die Deckladung dem ganzen Schift gefährlich werden kann: vgl. Art.478 s. (P. 375l).