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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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weder auf das Verdeck verladen* *) noch an die Seiten des Schiffs gehängtwerden.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehungder Küstenschiffahrt die vorstehende Vorschrift, so weit sie auf die Beladungdes Verdecks sich bezieht, keine Anwendung finde.

Art. 368. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat derSchiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies demBefrachter anzuzeigen?).

Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.

Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung nochlänger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit).

Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keinebesondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter demVerfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) ^) gewähren.

Art. 368. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt,so wird sie durch die*) örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und inderen Ermangelung durch den daselbst bestehenden^) Ortsgebrauch bestimmt.Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine denUmständen des Falles angemessene Frist §).

Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt,so beträgt die Ueberliegezeit 14 Tage.

Enthält der Vertrag mir die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzu-nehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.

Art. 376. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchemdieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeitohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.

In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginntdie Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat,

>) Ob eine Verladung in die auf dem Verdeck eingedeckten Räume (Dünetten)als Deckladung zu gelten habe, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden(P. 1875).

r) Der Befrachter hat dem Schiffer gegenüber eine wirksame Einrede, wenndieser die Ladungsbereitschaft angemeldet hat, ohne daß das Schiff wirklich ladungs-bereit war >P. 2079 f.).

ch Dieses befaßt die sämmtlichen Ansprüche des Verfrachters wegen Benutzungder Ueberliegezeit; eine Herabsetzung desselben wegen geringeren Schadens des Ver-frachters findet nicht Statt (P. 2491, 2495). Es ist nicht als Konventionalstrafeaufzufassen (P. 3885).

*) geltenden oder künftig zu erlassenden (P. 3856)

ch - oder künftig sich bildenden (P. 3856)

°) Dabei kommen nur die rein objektiven Verhältnisse, wie lange Zeit imAllgemeinen erforderlich sei, um eine Ladung der Art und Größe, wie die bedun-gene, in das Schiff zu bringen, nicht die persönlichen Verhältnisse des Befrach-ters, z. B. die Möglichkeit, die Ladung aus dem Jnlande zu beschaffen, u. dgl. inBetracht (P. 2167).