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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb derLadezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für ab-gelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zumBeginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht er-forderlich.

Art. 371. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeitvereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflich-tet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen,nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oderder Ueberliegezeit dem Befrachter erklären.

Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nichteher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabederselben drei Tage verstrichen sind^).

Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen alsununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt?).

Art. 372. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungendes Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich derBefrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zubescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüberauf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.

Art. 373. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag be-stimmt ist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nachAnhörung von Sachverständigen festgesetzt.

Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbeson-dere auf die Heuerbeträge, Unterhaltskosten und der Schiffsbesatzung sowieauf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen.

Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden?) dieTage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesonderekommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, anwelchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert isU).

i) Ist keine Ueberliegezeit bedungen, so hat für die dreitägige Frist und diezwischen der Ladezeit und dieser Frist etwa verstrichene Zeit der Verfrachter ohnebesondere Verabredung kein Liegegeld zu fordern (P. 2108, 2120 f., 2489 , 3864).Dagegen ist das Liegegeld, ungeachtet des Ablaufs der bedungenen Ueberliegezeit,sowohl für die dreitägige Kündigungsfrist, als für die freiwillig vor Beginn derdrei Tage zugegebene Zeit fortzucntrichten (P. 2849 f., 2492, 3864). Nach Ablaufder Kündigungsfrist ist das Liegegeld nur im Falle eines ausdrücklichen oder still-schweigenden Uebereinkommcns, z. B. wenn der Befrachter mit der Abladung fort-fährt, fortzucntrichten (P. 2492 f.)

?) Demnach werden auch die Tage, an welchen durch Zufall die Lieferungjeder Art von Ladung an das Schiff oder die Uebernahme der Ladung verhindertist, in die dreitägige Frist eingerechnet (P. 2487 f.)

sofern der Vertrag darüber nichts enthält, sP. 2080)

Vgl. zu Art. 571.