Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind undWetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art vonLadung an das Schiff oder
2. die Uebernahme der Ladungverhindert ist.
Art. 373. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegenVerhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger wartenmüssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während derLadezeit eingetreten istZ. Dagegen ist für die Tage, während welcher erwegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger wartenmüssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung wäh-rend der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 376. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die ört-lichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen beiBerechnung der Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zurAnwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichtsAbweichendes bestimmen.
Art. 377. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladungbis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch dieVerhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. l) zumlängeren Warten nicht verpflichtet.
Art. 378. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten er-halten, und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in orts-üblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln,oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter denBefrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablaufder Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit aufdie Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter odereinem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine ent-gegengesetzte Anweisung erhält.
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Fristbestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist alsLadezeit angesehen.
Art. 37S. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters dieReise auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihmaber alsdann nicht allein die volle Fracht?) und das etwaige Liegegeld, son-
') Zur Begründung des Anspruchs auf Liegegeld ist eine Erklärung, bez. einProtest nicht erforderlich; auch dann nicht, wenn bei unbestimmter Ladezeit einevertragsmäßige Ueberliegezeit eintritt, die Verhinderung aber während der Ladezeitsich zugetragen hat (P. 3946).
-) Auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht, ist für die nichtverschifften Güter die volle Fracht zu entrichten (P. 2467 f.)