dern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Unvollständigkeit derLadung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung eineranderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten,welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen,durch den Befrachter zu erstatten.
Art. 380. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, währendwelcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (War-tezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt,sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzu-treten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltendzu machen.
Art. 381. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sei diese eineeinfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtungzurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen.
Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als an-getreten erachtet,
1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat*);
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hatund die Wartezeit verstrichen ist.
Art. 382. Macht der Befrachter von dem ini vorstehenden Artikelbezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auchdie Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeitder mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung,soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wieder-ausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lasten, wenn dadurch dieWartezeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf derWartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Warte-zeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag diesesLiegegeldes erweislich übersteigt.
Art. 383. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist,kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht?), sowie allersonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigungoder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen von demVertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hier-durch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen,welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt demVerfrachter entsteht.
') — d. h. ihn angewiesen hat abzusegeln (P. 2122, 2200).
— auch wenn das Schift nachher aus der Reise untergeht <P. 2467 f.) —