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Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern odereinen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
Art. 384. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittelderselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleichauf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Ein-nahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat,und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, alsdie Rückreise oder die Reise aus dem Abladnngshafen im Sinne desArt. 581 angetreten ist*).
Art. 383. Bei anderen zusammengesetzten Reisen?) erhält der Ver-frachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug aufden letzten Neiseabschnitt die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist?),als Fautfracht zwar die volle Fracht*), es kommt von dieser jedoch eine an-gemessene Quote in Abzug, sofern die Unistände die Annahme begründen,daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspartund Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugs oder dieHöhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billi-gem Ermessen.
Der Abzug darf iu keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen.
Art. 386. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keineLadung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus demVertrage nicht länger gebunden?), und befugt, gegen den Befrachter diesel-ben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden,wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581,584, 585)°).
') Durch diese Bestimmung wird dem Rechte des Befrachters, eine andere anStelle der bedungenen Ladung zu substitniren, soweit dieses Recht überhaupt reichttArt. 563), nicht präjudizirt >P. 2499).
2) — auch den aus mehreren Gliedern bestehenden Reisen, soweit sie überhauptals eine einzige Reise angesehen werden können, iP. 2201,3891) —
?) Die Entscheidung der Frage, ob der Schiffer vom Vertrage abgehen kann,wenn er bei einer zusammengesetzten Reise in einem Hafen die bedungene Ladungnicht erhält, hängt von den Umständen ab; dabei kann auch die Verpflichtung desSchiffers, die Interessen des Befrachters bei unvorhergesehenen Umständen währendder Reise zu wahren «Art. 504>, von Einfluß sein (P. 2499 f.)
') — auch wenn das Schiff nachher auf der Reise untergeht (P. 2467 f.> —Vgl. zu Art. 584.
°) Einer sörmlichen Rncktrittserklärung bedarf es nicht. Wenn aber der Ve»frachter sich nachträglich zur Annahme der Ladung herbeiläßt, so ist der alte Vertragals fortgesetzt anzusehen, und jener kann nicht Fracht und Fautfracht zugleich fordern(P. 3880).
') Das Recht der Kontrahenten, von Frachtverträgen zurückzutreten, in welchendie Fracht nach Zeit bedungen worden, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzenzu beurtheilen ,P. 3880 .