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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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Art. 387. Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrach-ter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet.

Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absah desArt. 585 nicht berührt.

Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhängig,daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.

Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liege-geld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nichtausgeschlossen.

Art. 388. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeich-neter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568587 mit fol-genden Abweichungen:

1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesenArtikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, alsFaulfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachterzurücktreten oder keine Ladung liefern.

Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigenGüter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelie-ferten angenommen hat.

2. In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wie«derausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung derReise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde,es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheil-ten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kostenals auch den Schaden zu ersetze», welche durch die Wiederausla-dung entstehen.

Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des RücktrittsGebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583sein Bewenden.

Art. 389 Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand*), somuß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug dieAbladung bewirken.

Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, aufdie Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohue die-selben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht?) entrichten.Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Ab-zug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat.

Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumi-gen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs ver-

>) sei es. daß der Schiffer aus Stückgüter angelegt oder ohne eine solcheAnlegung einen Frachtvertrag über den Transport von Stückgütern abgeschlossenhat. (P. 2176) -

r) auch wenn das Schiff nachher anf der Reise untergeht, (P. 2467 s.)