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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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pflichtet, dies dem Befrachter*) vor der Abreise kund zu geben. Auf dieseErklärung finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung.

Art. 39V Nach der Abladung?) kann der Befrachter auch gegenBerichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen desVerfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung derim Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maaßgabe des erstenAbsatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588 von dem Vertragezurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz desArt. 583 Anwendung.

Art. 391. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit derAbreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richternach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchenhinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann?).

Art. 392. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter inner-halb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind*), dem Schifferzugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen.

Art. 393. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiffan den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladungabzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfän-ger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmt-lichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn dieWassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungenoder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so mußder Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen.

Art. 394. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Ver-ordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einendaselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden dieKosten der Ausladung aus dem Schiff von den« Verfrachter, alle übrigenKosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen^).

'> unmittelbar - <P. 2181».

0 mag das Schiff noch im Abgangshafen liegen oder schon ausgelaufensein (P. 2452 f.)

3) Der Schiffer kann zum Antritt der Reise nicht gezwungen werden, wenner den Frachtvertrag unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung ab-geschlossen hat, daß er nicht anders als mit genügender Ladung zu fahren verpflich-tet sei (P. 2192 f.)

») Liefert der Befrachter die Papiere erst während der Ueberliegezeit, so mußer Liegegeld entrichten tP. 3854).

Der Art. bezieht sich sowohl auf die Verfrachtung eines ganzen Schiffs, alsauf Stückgüterladungen HP. 2254).